Verordnung von osteopathischen Leistungen

Physiotherapeuten unterliegen der sog. „Weisungspflicht“, d.h. ohne eine Verordnung des Arztes oder eines Heilpraktikers dürfen sie nicht tätig werden.

 

Bitte lassen Sie sich daher bei einem Behandlungswunsch von uns entweder einen Vordruck (Unbedenklichkeitsbescheinigung) für Ihren Arzt oder Heilpraktiker aushändigen oder bitten Sie bei diesem um eine Privatverordnung für osteopathische Behandlungen mit kurzer Angabe seiner Diagnose.